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Da bin ich versichert!

Betriebsrente

Vorne spart der Staat mit, hinten zahlst du doppelt Beiträge.

Entgeltumwandlung klingt nach einem einfachen Vorteil: Beitrag geht vom Brutto ab, Steuer und Sozialabgaben sinken, der Arbeitgeber muss sogar etwas zuschießen. Was seltener gesagt wird: Der Zuschuss ist an eine Bedingung geknüpft, die nicht jeder erfüllt, und die spätere Rente ist voll steuerpflichtig, in der Krankenversicherung beitragspflichtig — und sie fällt sogar niedriger aus, als sie ohne Umwandlung gewesen wäre. Beides gehört in die Entscheidung, nicht nur die halbe Geschichte.

Pflichtzuschuss
15 % — nur bei Ersparnis für den Chef
Steuerfrei bis
8,0 % der BBG
Sozialabgabenfrei bis
4,0 % der BBG
In der Rente
voll steuer- und krankenkassenpflichtig

Worum es geht

Der Zuschuss, der an eine Bedingung geknüpft ist

§ 1a Abs. 1a BetrAVG verpflichtet den Arbeitgeber, mindestens 15 Prozent des umgewandelten Entgelts als Zuschuss weiterzuleiten — aber im Wortlaut steht dort ein Zusatz, der in fast jeder Kurzdarstellung fehlt: „soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart". Diese Ersparnis ist nicht garantiert. Wer bereits über der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung verdient (2026: 101.400 € im Jahr, rund 8.450 € im Monat), für den zahlt der Arbeitgeber auf zusätzliches Entgelt ohnehin keine vollen Sozialabgaben mehr — die Umwandlung spart ihm dort nichts, und ohne Ersparnis gibt es auch keinen Pflichtzuschuss.

Die Steuer- und Sozialabgabenfreiheit selbst ist zweigeteilt und wird oft vereinfacht dargestellt: Steuerfrei bleibt der umgewandelte Betrag bis 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (§ 3 Nr. 63 EStG), sozialabgabenfrei aber nur bis 4 Prozent (§ 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV). Zwischen 4 und 8 Prozent der Bemessungsgrenze zahlt man also weiterhin Sozialabgaben, nur eben keine Steuer.

Und die spätere Seite der Rechnung wird selten mitgeliefert: Die ausgezahlte Betriebsrente ist als Versorgungsbezug voll steuerpflichtig und in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtig (§ 229 SGB V) — mit vollem Beitragssatz plus Zusatzbeitrag, ohne Arbeitgeberanteil. Ein Freibetrag nach dem Betriebsrentenfreibetragsgesetz mildert das für kleinere Renten, hebt die Beitragspflicht aber nicht auf.

Die am wenigsten bekannte Nebenwirkung: Das umgewandelte Entgelt fehlt bei der Berechnung der gesetzlichen Rente. Weniger sozialversicherungspflichtiges Entgelt bedeutet weniger Entgeltpunkte — die gesetzliche Rente fällt später also niedriger aus, als sie ohne Umwandlung gewesen wäre. Aus demselben Grund sinkt im Ernstfall auch das Krankengeld (§ 47 SGB V) und das Arbeitslosengeld (§ 149 SGB III), weil beide sich am reduzierten Entgelt bemessen. Das macht die bAV nicht falsch — aber es gehört in die Rechnung, bevor unterschrieben wird.

15 %

Pflichtzuschuss — mit Bedingung

Mindestzuschuss des Arbeitgebers bei Entgeltumwandlung, aber nur, soweit er dadurch selbst Sozialversicherungsbeiträge einspart. Verdienst du bereits über der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung, spart er nichts — dann entfällt auch der Zuschuss.

Quelle: § 1a Abs. 1a BetrAVG im Wortlaut geprüft (gesetze-im-internet.de, 11.08.2026)

Wo der Pflichtzuschuss ausbleibt

Beispiel: 200 € Entgeltumwandlung im Monat bei einem Bruttoentgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung. Der Arbeitgeber spart dabei keinen Cent Sozialabgaben — und muss deshalb auch nichts zuschießen.

Der Zusatz im Gesetz entscheidet: Die 15 Prozent sind nur fällig, „soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart“. Oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung zahlt der Arbeitgeber auf zusätzliches Entgelt ohnehin keine vollen Beiträge mehr — es gibt also keine Ersparnis, die er teilen könnte.

Umgewandelter Betrag im Monat
200 €
Ersparnis des Arbeitgebers an Sozialabgaben
0 €
15 % davon wären der Pflichtzuschuss
30 €
Tatsächlicher Zuschuss
0 €

Wer über der Beitragsbemessungsgrenze verdient, bekommt den vielbeworbenen Pflichtzuschuss nicht — die 15 Prozent stehen im Gesetz, ihre Bedingung aber auch. Freiwillig zuschießen darf der Arbeitgeber trotzdem, und viele tun es. Genau das ist die Frage, die vor der Unterschrift geklärt werden muss: Steht der Zuschuss in der Versorgungsordnung, oder verlässt man sich auf eine Pflicht, die hier nicht greift?

Quelle: § 1a Abs. 1a BetrAVG im Wortlaut gegengelesen (gesetze-im-internet.de, 11.08.2026); Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung aus lib/rechtswerte.ts (RENTE.beitragsbemessungsgrenze, mit Paragraf und Prüfdatum). Beispielbetrag 200 € frei gewählt, die Rechnung selbst ist zwingend: 15 % von 200 € = 30 €.

Leistung im Klartext

Was drin ist — und was nicht.

Kein Prospekt, sondern die Aufteilung, die im Schadenfall zählt. Der letzte Block ist der wichtigste: Was nicht versichert ist, erfährt man sonst erst, wenn es zu spät ist.

Im Vertrag enthalten2
  • Anspruch auf Entgeltumwandlung bis 4 % der Beitragsbemessungsgrenze

    Jeder Arbeitnehmer hat einen gesetzlichen Anspruch darauf, bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung in eine Betriebsrente umzuwandeln (§ 1a Abs. 1 BetrAVG) — der Arbeitgeber muss das ermöglichen, wenn er nicht ohnehin schon eine bAV anbietet. Darüber hinaus, bis 8 % der Bemessungsgrenze, ist es Verhandlungssache mit dem Arbeitgeber.

  • Steuerfrei bis 8 %, sozialabgabenfrei nur bis 4 % der Bemessungsgrenze

    Bis 4,0 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung bleibt der umgewandelte Betrag steuer- UND sozialabgabenfrei. Zwischen 4 und 8,0 % bleibt nur die Steuerfreiheit, Sozialabgaben fallen dort bereits an. Wer die volle Spanne ausschöpft, zahlt auf die zweite Hälfte also Sozialabgaben — das relativiert den Steuervorteil, macht ihn aber nicht ungültig.

Muss man aktiv dazunehmen4
  • 15 % Zuschuss — nur soweit der Arbeitgeber tatsächlich spart

    Der Pflichtzuschuss ist an eine Bedingung geknüpft, die die meisten Darstellungen weglassen: Er gilt nur, soweit der Arbeitgeber durch die Umwandlung selbst Sozialversicherungsbeiträge einspart (§ 1a Abs. 1a BetrAVG, wörtlich geprüft). Unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung ist das praktisch immer der Fall. Darüber verdienende sollten das vor Vertragsabschluss klären, statt den Zuschuss als sicher einzuplanen.

  • Später voll steuerpflichtig und in der Krankenversicherung beitragspflichtig

    Die ausgezahlte Betriebsrente wird als Versorgungsbezug voll versteuert und ist in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtig — mit vollem Beitragssatz plus Zusatzbeitrag und ohne Arbeitgeberanteil (§ 229 SGB V). Ein Freibetrag nach dem Betriebsrentenfreibetragsgesetz senkt die Belastung bei kleineren Betriebsrenten, ersetzt die Beitragspflicht aber nicht. Wer nur den Vorteil beim Einzahlen sieht, unterschätzt die Auszahlungsphase.

  • Geringere gesetzliche Rente als Nebenwirkung

    Weil das umgewandelte Entgelt nicht mehr sozialversicherungspflichtig ist, entstehen daraus keine Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die gesetzliche Rente fällt dadurch später niedriger aus, als sie ohne Umwandlung gewesen wäre. Das ist kein Rechenfehler des Systems, sondern die logische Kehrseite der Beitragsersparnis — und gehört als Posten in jede seriöse Vergleichsrechnung.

  • Auch Krankengeld und Arbeitslosengeld fallen niedriger aus

    Beide Leistungen bemessen sich am sozialversicherungspflichtigen Entgelt (§ 47 SGB V, § 149 SGB III). Ist dieses Entgelt durch die Umwandlung geringer, fällt im Ernstfall auch das Krankengeld oder Arbeitslosengeld geringer aus. Für jemanden, der ohnehin knapp über der Bemessungsgrenze für andere Leistungen liegt, kann das relevant werden.

Sinnvoll für manche2
  • Mitnahme bei Arbeitgeberwechsel

    Eine bAV lässt sich beim Arbeitgeberwechsel meist fortführen, beitragsfrei stellen oder auf den neuen Arbeitgeber übertragen — je nach Durchführungsweg und den Vertragsbedingungen. Was in jedem Fall zu vermeiden ist: ohne Prüfung kündigen, weil dabei regelmäßig Nachteile entstehen, die sich später nicht mehr ausgleichen lassen.

  • Freiwillige Aufstockung über 4 % hinaus

    Wer mehr als den gesetzlichen Mindestanspruch umwandeln möchte, kann das bis zur steuerlichen Obergrenze von 8 % der Beitragsbemessungsgrenze tun — dafür braucht es aber die Zustimmung des Arbeitgebers, ein einseitiger Anspruch besteht nur bis 4 %.

Ausdrücklich nicht versichert2
  • Ein Zuschuss, der unabhängig vom Einkommen garantiert ist

    Der 15-%-Zuschuss ist keine feste Leistung, sondern an die tatsächliche Sozialabgabenersparnis des Arbeitgebers gekoppelt. Diese Seite nennt das ausdrücklich, weil es in der Werbung zur bAV fast immer fehlt.

  • Eine steuerfreie Auszahlung im Alter

    Anders als beim Einzahlen ist die Auszahlungsphase nicht begünstigt: volle Steuerpflicht als sonstige Einkünfte, volle Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Wer mit „steuerfrei" wirbt, meint ausschließlich die Einzahlungsphase.

Was von 200 € Umwandlung wirklich ankommt — zwei Fälle

Derselbe Betrag, zwei Ausgangslagen: einmal unterhalb, einmal oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung. Der Unterschied liegt allein am Zuschuss.

Fall A: Bruttoentgelt liegt unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung — der Arbeitgeber spart durch die Umwandlung Sozialabgaben und muss deshalb zuschießen. Fall B: Bruttoentgelt liegt darüber — keine Ersparnis, kein Zuschuss.

Umgewandelter Betrag (beide Fälle)
200 €
Fall A: Pflichtzuschuss (15 %)
+30 €
Fall A: eingezahlt in den Vertrag
230 €
Fall B: Pflichtzuschuss
0 €
Fall B: eingezahlt in den Vertrag
200 €

Fall A bekommt 15 % mehr eingezahlt, ohne selbst mehr zu zahlen — das ist der eigentliche Vorteil der bAV. Fall B bekommt exakt das, was er selbst umgewandelt hat, und trägt trotzdem alle späteren Nachteile: volle Steuer, Krankenversicherungspflicht, geringere gesetzliche Rente. Wer schon gut verdient, sollte diesen Unterschied vor Vertragsschluss kennen, nicht danach.

Quelle: § 1a Abs. 1a BetrAVG im Wortlaut geprüft (11.08.2026). Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung 2026: 101.400 €/Jahr, 8.450 €/Monat (lib/rechtswerte.ts, § 4 SVRechGrV 2026).

Wie ich arbeite

Was konkret passiert.

  1. Erst klären: über oder unter der Beitragsbemessungsgrenze

    Die wichtigste Frage vor jeder Entscheidung, weil sie bestimmt, ob der Pflichtzuschuss überhaupt greift. Liegt dein Bruttoentgelt über der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung, klären wir mit deinem Arbeitgeber, ob und wie viel er trotzdem zuschießt.

  2. Nettowirkung konkret rechnen, nicht schätzen

    Mit deinem Bruttoentgelt und dem geplanten Umwandlungsbetrag rechne ich durch, was netto tatsächlich weniger vom Konto abgeht, wie hoch der Zuschuss ausfällt und was das für die spätere Steuer- und Krankenversicherungspflicht bedeutet. Pauschale Prozentsätze aus Prospekten übernehme ich nicht ungeprüft.

  3. Auswirkung auf die gesetzliche Rente gegenrechnen

    Wie viele Entgeltpunkte durch die Umwandlung fehlen, lässt sich abschätzen. Bei knappen Fällen — etwa nahe am Anspruch auf Krankengeld oder Arbeitslosengeld — sprechen wir das offen an, statt nur die Vorteile zu zeigen.

  4. Durchführungsweg und Mitnahme klären

    Je nach Durchführungsweg unterscheiden sich Mitnahme bei Jobwechsel, Verfügbarkeit im Notfall und die genaue steuerliche Behandlung. Das prüfen wir vor Vertragsschluss, nicht danach.

  5. Bestand einordnen, dann entscheiden

    Eine bAV ersetzt keine Risikoabsicherung und keinen frei verfügbaren Notgroschen — sie ist ein Baustein der Altersvorsorge neben der gesetzlichen Rente. Wir schauen erst, was schon da ist, bevor etwas Neues dazukommt.

Aus der Praxis

Fünf Fehler, die richtig Geld kosten.

Das sind die Dinge, die ich am häufigsten sehe. Lies sie durch — auch wenn du danach nicht anrufst, hast du etwas davon.

  1. Den 15-%-Zuschuss als garantiert ansehen

    Der Zuschuss gilt nur, soweit der Arbeitgeber durch die Umwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart (§ 1a Abs. 1a BetrAVG). Über der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung entfällt diese Ersparnis oft ganz — und mit ihr der Zuschuss.

  2. Steuerfrei mit sozialabgabenfrei verwechseln

    Zwischen 4 und 8 % der Beitragsbemessungsgrenze ist der umgewandelte Betrag nur noch steuerfrei, nicht mehr sozialabgabenfrei. Wer beide Grenzen gleichsetzt, überschätzt die Nettoersparnis in diesem Bereich deutlich.

  3. Die Krankenversicherungspflicht im Alter übersehen

    Die Betriebsrente ist als Versorgungsbezug in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtig (§ 229 SGB V) — mit vollem Beitragssatz plus Zusatzbeitrag, ohne Arbeitgeberanteil. Wer das erst bei der ersten Rentenzahlung merkt, hat die Vertragsplanung falsch aufgesetzt.

  4. Die geringere gesetzliche Rente nicht einrechnen

    Weniger sozialversicherungspflichtiges Entgelt bedeutet weniger Entgeltpunkte. Wer die bAV nur als Zusatz zur gesetzlichen Rente betrachtet, übersieht, dass sie diese teilweise ersetzt, statt sie unverändert zu ergänzen.

  5. Eine bestehende bAV bei Jobwechsel kündigen

    Kündigen ist bei einer laufenden Betriebsrente fast immer die teuerste Option. Beitragsfrei stellen, ruhen lassen oder übertragen sind in aller Regel die besseren Wege — das prüfen wir vor jeder Entscheidung im Einzelfall.

Der Vorteil kommt jetzt, die Rechnung später

Steuer- und Beitragsersparnis wirken sofort auf der Gehaltsabrechnung. Was im Alter dagegensteht, wird selten in derselben Übersicht gezeigt.

  1. jeden Monat, jetzt

    Brutto sinkt, Netto sinkt weniger

    Bis 4 % der Beitragsbemessungsgrenze bleibt der umgewandelte Betrag steuer- UND sozialabgabenfrei (§ 1a Abs. 1 BetrAVG, § 3 Nr. 63 EStG, § 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV). Zwischen 4 und 8 % der BBG bleibt es nur noch steuerfrei — Sozialabgaben fallen dort bereits an.

  2. jeden Monat, jetzt (bei SV-Ersparnis)

    15 % Zuschuss, wenn die Bedingung erfüllt ist

    Der Arbeitgeber leitet mindestens 15 % des umgewandelten Betrags weiter — aber nur, soweit er selbst Sozialabgaben spart. Über der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung entfällt das.

  3. während der Erwerbsphase, im Hintergrund

    Geringere Entgeltpunkte, geringeres Krankengeld

    Das umgewandelte Entgelt fehlt bei der Berechnung der gesetzlichen Rente (weniger Entgeltpunkte), des Krankengelds (§ 47 SGB V) und des Arbeitslosengelds (§ 149 SGB III). Diese Nebenwirkung wird in Beratungsgesprächen oft nicht erwähnt.

  4. im Rentenbezug

    Volle Steuer, volle Beitragspflicht in der Krankenversicherung

    Die Betriebsrente wird als Versorgungsbezug voll steuerpflichtig ausgezahlt und ist in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtig (§ 229 SGB V) — anders als Sparanteile eines privaten Vertrags. Ein Freibetrag nach dem Betriebsrentenfreibetragsgesetz mildert das, ersetzt die Beitragspflicht aber nicht.

Quelle: § 1a Abs. 1 und 1a BetrAVG, § 3 Nr. 63 EStG, § 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV, § 229 SGB V — alle im Wortlaut auf gesetze-im-internet.de geprüft (11.08.2026). § 47 SGB V, § 149 SGB III für die Nebenwirkung auf Krankengeld und Arbeitslosengeld.

Häufige Fragen

Was Leute mich zu Betriebsrente (bAV) fragen.

Die Fragen, die im Beratungsgespräch wirklich kommen — kurz beantwortet.

Muss mein Arbeitgeber die Entgeltumwandlung anbieten?

Ja, bis 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung besteht ein gesetzlicher Anspruch (§ 1a Abs. 1 BetrAVG). Darüber, bis 8 % der Bemessungsgrenze, braucht es die Zustimmung des Arbeitgebers.

Bekomme ich in jedem Fall 15 % Zuschuss?

Nein. Der Zuschuss gilt nach dem Wortlaut des § 1a Abs. 1a BetrAVG nur, soweit der Arbeitgeber durch die Umwandlung tatsächlich Sozialversicherungsbeiträge einspart. Verdienst du bereits über der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung, entfällt diese Ersparnis häufig — und mit ihr der Zuschuss. Das prüfen wir vor Vertragsschluss anhand deines konkreten Bruttoentgelts.

Ist die Betriebsrente im Alter steuerfrei?

Nein. Sie wird als Versorgungsbezug voll versteuert. Die Steuerfreiheit gilt ausschließlich für die Einzahlungsphase, und dort auch nur bis 8 % der Beitragsbemessungsgrenze.

Warum sinkt durch die bAV meine gesetzliche Rente?

Weil das umgewandelte Entgelt nicht mehr sozialversicherungspflichtig ist, entstehen dafür keine Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die gesetzliche Rente fällt dadurch etwas niedriger aus, als sie ohne Umwandlung gewesen wäre — ein Effekt, der in Beratungsgesprächen oft nicht erwähnt wird.

Was passiert mit meiner Betriebsrente bei Arbeitgeberwechsel?

Je nach Durchführungsweg lässt sie sich fortführen, beitragsfrei stellen oder auf den neuen Arbeitgeber übertragen. Kündigen ist fast immer die schlechteste Option, weil dabei Vorteile verloren gehen, die sich später nicht mehr ausgleichen lassen. Das prüfen wir konkret bei deinem Vertrag.

Zahle ich im Alter Krankenversicherungsbeiträge auf die Betriebsrente?

Ja. Betriebsrenten sind als Versorgungsbezüge in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtig (§ 229 SGB V), mit vollem Beitragssatz plus Zusatzbeitrag und ohne Arbeitgeberanteil. Ein Freibetrag nach dem Betriebsrentenfreibetragsgesetz mildert das bei kleineren Renten, hebt die Beitragspflicht aber nicht auf.

Nächster Schritt

Ruf einfach an. Ich geh ran.

Und wenn ich beim Kunden bin, ruf ich zurück. Die Erstberatung kostet nichts, auch wenn du danach nichts abschließt. Wenn du gut abgesichert bist, sage ich dir das — das kommt öfter vor, als du denkst.

0821 66600666